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Verfahrenskostenhilfe / Beratungshilfe

Für den Bereich der außergerichtlichen Beratung haben Sie die Möglichkeit, bei Ihrem zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein ausstellen zu lassen. Die anfallenden Rechtsanwaltsgebühren werden dann durch die Staatskasse getragen. Sie haben lediglich eine Eigenbeteiligung in Höhe von 10,00 €. 

 

Für das gerichtliche Verfahren besteht die Möglichkeit Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.

Auch dann werden die anfallenden Kosten von der Staatskasse getragen. Ob Sie einen Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe haben, hängt von Ihren Einkommensverhältnissen und Ihrer Unterhaltsverpflichtung ab. Bei sehr geringen Einkünften bewilligt Ihnen das zuständige Gericht Verfahrenskostenhilfe.

Weiter wird überprüft, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet 

Liegt Ihr einzusetzendes Einkommen bei mindestens 20,00 €, muss eine Rückzahlung über maximal vier Jahre in Raten erfolgen.  Danach wird die Restschuld erlassen.

Verbessert sich Ihre finanzielle Lage erheblich, z. B. durch eine Erbschaft, müssen Sie die komplette Summe sofort zurückzahlen. 

Hier können Sie das aktuelle Formular für den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe herunterladen.

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